Unterschrift
In seiner Entscheidung vom 15. November 2006 hat der BGH entschieden: Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (Az. IV ZR 122/05), d.h. im Zweifelsfall muss die Unterschrift lesbar sein!
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